[1] Der Verein trägt den Namen "Demografie-Experten", kurz DEx.
[2] Der Verein hat seinen Sitz in Hagen.
[3] Der Verein ist unabhängig von politischen und weltanschaulichen Gruppen.
[4] Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die nachhaltige Förderung der Bildung auf dem Gebiet der Demografie. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
[a] Durchführung von Seminaren
[b] Informationsveranstaltungen
[1] Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
[2] Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke verwendet werden.
[3] Es werden den Vereinsmitgliedern während der Mitgliedschaft, dem Ausscheiden und Auflösen oder Aufheben des Vereins keine Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen gegeben.
Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
[1] Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und außerordentliche Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Fördermitgliedern steht kein Stimmrecht zu
[a] Ordentliche Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
[b] Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts können die außerordentliche Fördermitgliedschaft beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
[c] Natürliche Personen können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist besonderes Engagement im Sinne des o.g. Zwecks des Vereins. Jedes Ehrenmitglied muss vor seiner Ernennung ordentliches Mitglied des Vereins sein.
[d] Als Zugangsvoraussetzung für natürliche Personen muss eine der nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sein:
[2] Alle Mitglieder unterstützen den Verein bei der Realisierung seines Ziels. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins die Satzungszwecke.
[3] Die Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Deren Höhe sowie Ausnahmen von der Zahlungspflicht regelt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
[a] Der festgesetzte Jahresbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft (Vereinseintritt) immer in voller Höhe für das betreffende Geschäftsjahr zu entrichten.
[b] Der Mitgliedsbeitrag muss im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres gezahlt werden, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres. Erfolgt der Vereinsbeitritt im Laufe des Geschäftsjahres, muss der Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides über die Aufnahme entrichtet werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
[c] Für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder Spenden, die an den Verein gerichtet werden können, wird ein eigenes Vereinskonto eingerichtet.
[4] Die Aufnahme als ordentliches Vereinsmitglied ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und informiert die Mitgliederversammlung über neue Mitglieder. Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme die Satzung des Vereins an. Wird der schriftliche Aufnahmeantrag abgelehnt, so hat der Vorstand dies dem Bewerber durch einen eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen.
[1] Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
[2] Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft ferner durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
[3] Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer viertel-jährigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Vorstand kann hinsichtlich der Einhaltung der Kündigungsfrist in begründeten Einzelfällen oder aus besonderem Anlass Ausnahmen gestatten.
[4] Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder schädigt es das Ansehen des Vereins, so muss der Vorstand über den Ausschluss entscheiden. Ein Mitglied kann auch bei nicht erfolgten Zahlungsverpflichtungen über einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten aus dem Verein ausgeschlossen werden.
[5] Der Beschluss des Vorstandes und der Mitgliederversammlung über den erfolgten Ausschluss eines Mitgliedes muss diesem schriftlich per Einschreiben mitgeteilt werden. Mit der wirksamen Bekanntgabe des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von einer Woche bei dem Vorstand schriftlich Einspruch gegen den Beschluss einreichen. Die Entscheidung über Ablehnung oder Annahme des Ausschlusses obliegt abschließend der Mitgliederversammlung.
[6] Unabhängig von der Art des Ausscheidens aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Organe des Vereins sind:
[1] Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich schriftlich oder durch elektronische Post vom Vorstand einberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Tagesordnung wird mit der Einberufung (Einladung) bekannt gegeben. Ferner sind der Einladung beabsichtigte Vorschläge zu Satzungsänderungen sowie bei der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres der Vereinsjahresbericht über das vergangene Geschäftsjahr, der vom Vorstand verfasste Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr sowie der Prüfbericht der Rechnungsprüfer/innen beizufügen.
[2] Jedes Mitglied kann innerhalb einer zweiwöchigen Frist Ergänzungen zur Tagesordnung fordern. Allen Mitgliedern müssen diese Ergänzungsforderungen mindestens eine Woche vor Mitgliederversammlung per E-Mail einsehbar gemacht werden.
[3] Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt dies ein anderes Vorstandsmitglied.
[4] Wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder mit Angabe der Gründe schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt, muss der Vorstand diese einberufen. Erfordert es das Vereinsinteresse oder verlangt die Mehrheit des Vorstandes es, so kann der Vorstand über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entscheiden. Die Zeit zwischen Antrag der Vereinsmitglieder und der Einberufung der außerordentlichen Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte darf zehn Werktage nicht überschreiten.
[5] Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann ein anderes Mitglied im Falle der eigenen Abwesenheit auf der Mitgliederversammlung schriftlich bevollmächtigen, sein Stimmrecht wahrzunehmen (nicht mehr als drei fremde Stimmen in einer Hand).
[6] Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen kann über die Beschlüsse entscheiden. Stimmenthaltungen gelten generell als ungültige Stimmen.
[7] Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen, welches von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Es muss Ort, Datum und Tagungszeit (Beginn und Ende) sowie die einzelnen Beschluss- und Abstimmungsergebnisse dokumentieren.
[8] Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Zuständigkeiten bzw. Rechte und Pflichten:
[1] Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
[2] Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern: davon werden drei Mitglieder in der Mitgliederversammlung gewählt und ein Mitglied wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)/Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) entsendet. Dabei benennt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)/ Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) durch ihren Präsidenten jeweils ein Vorstandsmitglied. Dem Vorstand werden die Ämter des/der Vorsitzenden, des/der Stellvertretenden Vorsitzenden und des/der Schatzmeister/in durch die Mitgliederversammlung zugeordnet.
[3] Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstand einberufen werden. Dabei soll eine Einberufungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden. Sind mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend, ist der Vorstand beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltung ist ungültig. Jede Vorstandssitzung muss protokolliert und das Protokoll von allen Anwesenden unterzeichnet werden.
[4] Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen/eine Nachfolger/in bestimmen.
[5] Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertretende Vorsitzende, in allen Vereinsangelegenheiten vertreten.
[6] Der Vereinsvorstand hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
[1] Um den Vorstand bei der Erfüllung seiner Pflichten zu begleiten und zu unterstützen, wird ein Beirat gebildet, welcher aus natürlichen und juristischen Personen besteht, die bereit sind, Ziel und Zweck des Vereins zu fördern.
[2] Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand bestellt und durch einen Sprecher vertreten. Geborene Mitglieder stellen:
[3] Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats entspricht der des Vorstandes.
[4] Der Beirat wendet sich insbesondere folgenden Aufgaben zu:
[1] Die freiwillige Vereinsauflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenhaltungen gelten als ungültige Stimmen.
[2] Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung im Bereich der Demographie.
Hagen, 27. September 2011